Grundlagen der friedenspolitischen Arbeit der Aufstehen Sammlungsbewegung
Liebe Aufstehende und liebe Mitlesende,
in diesem Unterforum oder Diskussionsstrang oder Thread sollen die Grundlagen der friedenspolitischen Arbeit der Aufstehen Sammlungsbewegung dargestellt und darauf aufbauend ihre friedenspolitischen Kernaussagen herausgearbeitet werden.
Diese Grundlagen bestehen in den friedenspolitischen Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes und in den das friedliche Zusammenleben der Völker betreffenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts.
Des Weiteren gehören auch die in dem Gründungsaufruf zur Aufstehen Sammlungsbewegung enthaltenen Ausführungen zur Friedenspolitik sowohl zu den Grundlagen als auch zu den Kernaussagen der friedenspolitischen Arbeit der Aufstehen Sammlungsbewegung.
Auf Beides wird in den folgenden Beiträgen näher eingegangen.
Angesichts der zunehmend aufgeheizten öffentlichen Meinung dienen die folgenden Beiträge auch der Selbstvergewisserung der eigenen Standpunkte und einer fundierten Argumentation gegen etwaige Relativierungen dieser Standpunkte in den zu erwartenden politischen Auseinandersetzungen.
Es grüßt Euch
Gotthilf Kaus
Moers, 2022-08-06
(...)
(E-Mail-Adresse im öffentlichen Beitrag entfernt)
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Vorschriften des Grundgesetzes zur Völkerverständigung und zum friedlichen Zusammenleben der Völker
Liebe Aufstehende und liebe Mitlesende,
in diesem Beitrag werden die einzelnen friedenspolitischen Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes zusammengetragen und mit ihren derzeitigen Wortlauten dokumentiert.
Auf die Wiedergabe der Bestimmungen über die Kriegsdienstverweigerung, die Verteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung, Kriegsschiffe, Waffen, die Finanzierung und den Einsatz der Bundeswehr oder von Streitkräften sowie den Verteidigungsfall und den Spannungsfall ist hier mit Rücksicht auf die Themenstellung hin zu den friedenspolitischen Staatszielen des Grundgesetzes und im Hinblick auf die Nichtverwirklichung dieser friedenspolitischen Staatsziele im Falle der Anwendung der hier und jetzt im Einzelnen nicht wiedergegebenen Bestimmungen verzichtet worden.
Im Anschluss an die folgenden Zitate wird der Versuch einer zusammenfassenden Gesamtdarstellung unternommen.
--- Anfang von Zitaten aus dem Grundgesetz zu Völkerverständigung und friedlichen Zusammenleben der Völker (URL: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ ) ---
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Präambel
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/pr_ambel.html
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
(...)
Artikel 1 II GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(...)
Artikel 9 II GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html
(...)
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit (...) sich (...) gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(...)
Artikel 16a GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
(...)
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(...)
Artikel 24 II und III GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_24.html
(...)
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Artikel 25 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 73 I Nr. 14 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_73.html
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
(...)
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, (...)
Artikel 74 I GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
(...)
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
(...)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
(...)
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
(...)
Artikel 96 V GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_96.html
(...)
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1.
Völkermord;
2.
völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3.
Kriegsverbrechen;
4.
andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5.
Staatsschutz.
Artikel 139 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_139.html
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
--- Zitat-Ende ---
Die zitierten verfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes besagen Folgendes:
Unter dem Eindruck der durch den Nationalsozialismus und den Militarismus von deutschem Boden ausgegangenen Verheerungen unter den Völkern dieser Welt und des an den Menschen begangenen Unrechts und der sich daraus ergeben habenden Folgen und Rechtsfolgen sowie auf der Grundlage der universellen Allgemeingültigkeit der Würde des Menschen bekennt sich das Deutsche Volk in den Worten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt
und verfolgt daher das Ziel
- der Völkerverständigung,
- des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
- der weitgehenden Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und in die politischen Verhältnisse anderer Staaten und Völker außer in nachgewiesenen Fällen der politischen Verfolgung und der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung von tatsächlich betroffenen Schutz- oder Asylsuchenden,
- der Wahrung des Friedens,
- der Einordnung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit,
- der Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
- der Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten durch eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
- der vorrangigen Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechtes mit unmittelbarer Wirkung von Rechten und Pflichten für die Bewohner des Bundesgebietes als Bundesrecht,
- der auch mithilfe von Strafgesetzen durchzusetzenden Vermeidung von Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
- der Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen,
- der Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen,
- der friedlichen Zweckbestimmung der Erzeugung und Nutzung von Kernenergie,
- der Verteidigung gegen kriegerische Angriffe,
- des Schutzes der Zivilbevölkerung im Falle von kriegerischen Angriffen,
- des rechtsstaatlichen Umgangs mit Ausländern,
- der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene,
- der Vermeidung und der Beseitigung von Kriegsschäden einschließlich der Wiedergutmachung,
- der Sorge um die Opfer von Kriegen und von Gewaltherrschaft und um deren Gräber,
- der Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung,
- der strafrechtlichen Ahndung von
-- Völkermord,
-- völkerstrafrechtlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
-- Kriegsverbrechen,
-- anderen Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1),
-- Taten gegen den Schutz des Staates beziehungsweise der Staaten,
- der Beachtung der beim Erlass der Rechtsvorschriften zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" zur Geltung gekommenen Grundsätze.
Diese Ziele sind auf Grund der durch ihre Verfolgung zum Ausdruck gebrachten Achtung und Wahrung der Würde des Menschen unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als eines nach den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes organisierten und gleichberechtigt in die Weltgemeinschaft eingeordneten Gemeinwesens.
Soweit die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht bereits ihren Niederschlag in diesen im Grundgesetz erwähnten Zielen gefunden haben, bedarf es hierzu weiterer Ausführungen.
Es grüßt Euch
Gotthilf Kaus
Moers, 2022-08-06
(...)
(E-Mail-Adresse im öffentlichen Beitrag entfernt)
Dauerlink zu diesem Beitrag im Kurs TR_Frieden auf der Moodle-Plattform von aufstehen.de: https://moodle.aufstehen.de/moodle/mod/forum/discuss.php?d=365#p620
Link zu diesem Beitrag im Forum von aufstehen-basis.de für die AG "Frieden & Abrüstung": https://aufstehen-basis.de/community/frieden-und-abruestung/grundlagen-der-friedenspolitischen-arbeit-der-aufstehen-sammlungsbewegung/#post-192
Kurzlink: https://aufstehen-basis.de/community/postid/192/